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April 2007

Rückgaberecht bei Cerealien?

by Stephan Hansen-Oest on April 30, 2007

Anlässlich des heutigen Launchs von “mymuesli” machen wir hier mal eine kleine Stippvisite ins Fernabsatzrecht, das weitestgehend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.

Ein Dauerbrenner in rechtlicher Hinsicht ist hier stets das sog. Widerrufs- und Rückgaberecht. Es gibt derzeit wohl kaum ein Thema, das von Gerichten und der rechtswissenschaftlichen Literatur kontroverser diskutiert wird, soweit es hier um den Text der Belehrung zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, der Verwendung der Muster des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers und um die Form der Belehrung (Stichwort: Textform und die Nichteinhaltung der Textform bei reinen Belehrungen auf Web-Sites). Ein Großteil der gewerblichen eBay-Nutzer kann hiervon ein Lied singen und kann sich glücklich schätzen, wenn nicht jede Woche eine neue Abmahnwelle auch ihn wieder trifft.

Kommen wir zurück zu mymuesli. Die Geschäftsidee finde ich charmant. Ob sie sich durchsetzt, wird sich zeigen. Die optische Gestaltung der Seite finde ich auch charmant. Als Jurist und Anwalt schaut man natürlich gerne auf das Kleingedruckte. Und natürlich hat auch “mymuesli” AGB in Form von Spielregeln, deren Kenntnisnahme ich bei der Bestellung “abhaken” muss. Die AGB sind nicht schlecht, aber natürlich auch schon woanders verwendet worden. Das erkennt man daran, dass z.B. in § 7 der “Spielregeln” steht:

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Verlag anerkannt sind. [Update: es ist von mymuesli behoben worden.]

“mymuesli” wird aber wohl kaum ein Verlag sein, gell. Okay….das ist aber nicht weiter schlimm, führt es doch allenfalls zur Unwirksamkeit der Klausel. Und das schadet auch nicht unbedingt. Da zumindest einer der Gründer von “mymuesli” auch Jurist ist, hat man sicht richtigerweise gute Gedanken zum Ausschluss des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts gemacht. Es wird nämlich unter Hinweis auf § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Das ist immer dann möglich, wenn eine Ware verkauft wird, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurde oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Das ist nach dem Geschäftsmodell von “mymuesli” grundsätzlich erst einmal der Fall und daher natürlich völlig korrekt. Man könnte darüber hinaus überlegen, ob nicht ggf. auch ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ausgeschlossen werden kann, da das Müsli auf Grund seiner Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben kann; das ist aber wohl eher nicht der Fall.

Hat “mymuesli” nun alles richtig gemacht? Das lässt sich rechtlich leider nicht abschließend abschätzen. Bei der Seite gibt es IMHO derzeit drei kleinere Probleme. Es fehlt zunächst an einer Datenschutzerklärung. Das ist eher nicht so schlimm (hier fehlt ja auch noch eine). Das 2. Problem besteht darin, dass der Kunde nach dem Gesetz klar und verständlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts informiert werden muss. Hier gibt es zwar eine Tendenz dazu, dass man meint, dass ein Hinweis in den AGB ausreichend ist, wenn der Kunde diese unproblematisch zur Kenntnis nehmen konnte, aber das ist eben nicht unstreitig. Zum Teil wird gefordert, der Hinweis auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufs-/Rückgaberechts müsse textlich hervorgehoben direkt vor dem Bestellvorgang sichtbar sein, was derzeit bei “mymuesli” nicht der Fall ist (Stand: 30.04.2007). Das 3. Problem besteht darin, dass man ggf. bei schon im Shopsystem hinterlegten Müsli-Mischungen von “mymuesli” oder von Bestellern “zusammengemixten” Müsli Zweifel haben kann, ob ein solches bestelltes Müsli, wenn es von Dritten bestellt wird, für diese nach Kundenspezifikation angefertigt wurde. Nach Kundenspezifikation ist eine Ware hergestellt, wenn diese wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden kann (vgl. Palandt, BGB, § 312 d Rdnr. 8). Davon wird man zumindest dann nicht mehr sprechen können, wenn regelmäßig bestimmte Bestseller Müslimixe von Verbrauchern nachgefragt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2003 (Urteil) entschieden, dass eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation dann nicht vorliege, “wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.”

Das wird man vorliegend zwar annehmen können. Ob das ansonsten aber so mit der Anfertigung nach Kundenspezifikation ausreicht, ist eine spannende Frage. Unabhängig davon haben die Gründer von “mymuesli” erst einmal soweit das Wichtigste richtig gemacht. Ich wünsche gutes Gelingen und den Kunden guten Appetit.

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Fatblogging – neuer Trend?

by Stephan Hansen-Oest on April 30, 2007

Ich höre seit einiger Zeit den Podcast bzw. Video-Podcast von Jason Calacanis. Man muss ihn ja nicht unbedingt mögen, habe da auch ein paar Vorbehalte. Trotzdem stets interessanter und kontroverser Content (man denke nur an die Mike Arrington/Wired-Story, die Jason via Interview-Podcast geglättet hat). Jason Calacanis betreibt schon seit einiger Zeit sog. “Fatblogging“. Interessiert mich eigentlich nicht wirklich. Trotzdem scheint das so eine Art Trend zu sein. Wie ich neulich gesehen habe, haben einige “Schwergewichte” der deutschen Blogger-Szene einen Fatblogging-Weblog aufgebaut namens “321 Blog“. Hey….und dabei ist auch unser Flensburger Jung Mike Schnoor, der schon fleißing Fatblogging betreibt und neuerdings mit neuem Mountain-Bike unterwegs ist. Witzigerweise ist zwar Fatblogging bei mir gerade kein Thema, aber zumindest Abnehmen. Nachdem ich im Urlaub täglich gejoggt bin und u.a. mit meiner besseren Hälfte die 10km-Strecke unter 46 Minuten gelaufen bin, ist eine gewisse Grundkondition vorhanden. Am Samstag dann wieder gut 5km in gut 24 Minuten gelaufen. Wollen wir mal hoffen, dass die Motivation anhält und ein paar Kilo verbrannt werden.

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Porn 2.0 – die ersten Anbieter kommen in die Hufe

In der Spiegel Netzwelt wurde gestern berichtet, dass die PixMeTV (meines Wissens eine Limited-Gesellschaft) mit User-Generated-Porn an den Start gegangen ist. Nach dem AAL-Prinzip (AndereArbeitenLassen) können User hier ihre eigenen erotischen Bilder und Filme hochladen und von PixMeTV an andere Nutzer über das Portal verkaufen. Content kann dabei entweder online subscription-based bezogen (ca. 15 €/Monat) [...]

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MCS SH – Der Film

Die Mobile Communication and Service Schleswig-Holstein GmbH (MCS SH) mit Sitz in der Walzenmühle in Flensburg hat auf ihren Seiten eine kleine Unternehmenspräsentation in Form eines Flash-Videos. Eine sehr angenehme Art, das Unternehmen zu präsentieren. Link zum Video.

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Deutsche Start-ups

Deutsche Start-ups sind im Kommen und natürlich auch meine Zielgruppe. Da ich im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit im Bereich Datenschutzrecht häufiger mit großen Unternehmen oder Konzernen zu tun habe, finde ich es immer wieder sehr nett und außerordentlich erfrischend, im Bereich IT-Recht mit kleinen und jungen Unternehmen zu tun zu haben, die noch frisch sind [...]

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Relaunch der Beate Uhse AG

Sehe gerade, dass die Beate Uhse AG endlich einmal die betagten Konzernseiten aufgefrischt hat. Optisch gefällt mir das wesentlich besser als die vorherige Seite, die doch eher altbacken und sehr “1.0″ war.
Etwas verwundert bin ich jedoch darüber, dass ein Konzern wie die Beate Uhse AG es offenbar nicht hinbekommt, einen rechtlich ordnungsgemäßen Internetauftritt hinzubekommen. Das [...]

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Back!

Okay….nach 14 Tagen auf Fuerteventura bin ich nun wieder zurück im Arbeitsleben. Wühle mich durch die Eingänge und insbesondere E-Mails (keine Freude, wenn man nach 14 Tagen 5433 Spam-Mails hat). Wollen wir mal hoffen, dass die Erholung eine Weile anhält….

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