Monday, April 30th, 2007...5:23 pm

Rückgaberecht bei Cerealien?

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Anlässlich des heutigen Launchs von “mymuesli” machen wir hier mal eine kleine Stippvisite ins Fernabsatzrecht, das weitestgehend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist.

Ein Dauerbrenner in rechtlicher Hinsicht ist hier stets das sog. Widerrufs- und Rückgaberecht. Es gibt derzeit wohl kaum ein Thema, das von Gerichten und der rechtswissenschaftlichen Literatur kontroverser diskutiert wird, soweit es hier um den Text der Belehrung zum Widerrufs- bzw. Rückgaberecht, der Verwendung der Muster des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers und um die Form der Belehrung (Stichwort: Textform und die Nichteinhaltung der Textform bei reinen Belehrungen auf Web-Sites). Ein Großteil der gewerblichen eBay-Nutzer kann hiervon ein Lied singen und kann sich glücklich schätzen, wenn nicht jede Woche eine neue Abmahnwelle auch ihn wieder trifft.

Kommen wir zurück zu mymuesli. Die Geschäftsidee finde ich charmant. Ob sie sich durchsetzt, wird sich zeigen. Die optische Gestaltung der Seite finde ich auch charmant. Als Jurist und Anwalt schaut man natürlich gerne auf das Kleingedruckte. Und natürlich hat auch “mymuesli” AGB in Form von Spielregeln, deren Kenntnisnahme ich bei der Bestellung “abhaken” muss. Die AGB sind nicht schlecht, aber natürlich auch schon woanders verwendet worden. Das erkennt man daran, dass z.B. in § 7 der “Spielregeln” steht:

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Verlag anerkannt sind. [Update: es ist von mymuesli behoben worden.]

“mymuesli” wird aber wohl kaum ein Verlag sein, gell. Okay….das ist aber nicht weiter schlimm, führt es doch allenfalls zur Unwirksamkeit der Klausel. Und das schadet auch nicht unbedingt. Da zumindest einer der Gründer von “mymuesli” auch Jurist ist, hat man sicht richtigerweise gute Gedanken zum Ausschluss des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts gemacht. Es wird nämlich unter Hinweis auf § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Das ist immer dann möglich, wenn eine Ware verkauft wird, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurde oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Das ist nach dem Geschäftsmodell von “mymuesli” grundsätzlich erst einmal der Fall und daher natürlich völlig korrekt. Man könnte darüber hinaus überlegen, ob nicht ggf. auch ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht ausgeschlossen werden kann, da das Müsli auf Grund seiner Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben kann; das ist aber wohl eher nicht der Fall.

Hat “mymuesli” nun alles richtig gemacht? Das lässt sich rechtlich leider nicht abschließend abschätzen. Bei der Seite gibt es IMHO derzeit drei kleinere Probleme. Es fehlt zunächst an einer Datenschutzerklärung. Das ist eher nicht so schlimm (hier fehlt ja auch noch eine). Das 2. Problem besteht darin, dass der Kunde nach dem Gesetz klar und verständlich über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts informiert werden muss. Hier gibt es zwar eine Tendenz dazu, dass man meint, dass ein Hinweis in den AGB ausreichend ist, wenn der Kunde diese unproblematisch zur Kenntnis nehmen konnte, aber das ist eben nicht unstreitig. Zum Teil wird gefordert, der Hinweis auf das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufs-/Rückgaberechts müsse textlich hervorgehoben direkt vor dem Bestellvorgang sichtbar sein, was derzeit bei “mymuesli” nicht der Fall ist (Stand: 30.04.2007). Das 3. Problem besteht darin, dass man ggf. bei schon im Shopsystem hinterlegten Müsli-Mischungen von “mymuesli” oder von Bestellern “zusammengemixten” Müsli Zweifel haben kann, ob ein solches bestelltes Müsli, wenn es von Dritten bestellt wird, für diese nach Kundenspezifikation angefertigt wurde. Nach Kundenspezifikation ist eine Ware hergestellt, wenn diese wegen der Berücksichtigung der Wünsche des Verbrauchers anderweitig nicht oder nur mit einem unzumutbaren Preisnachlass abgesetzt werden kann (vgl. Palandt, BGB, § 312 d Rdnr. 8). Davon wird man zumindest dann nicht mehr sprechen können, wenn regelmäßig bestimmte Bestseller Müslimixe von Verbrauchern nachgefragt werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2003 (Urteil) entschieden, dass eine Anfertigung der Ware nach Kundenspezifikation dann nicht vorliege, “wenn die zu liefernde Ware auf Bestellung des Verbrauchers aus vorgefertigten Standardbauteilen zusammengefügt wird, die mit verhältnismäßig geringem Aufwand ohne Beeinträchtigung ihrer Substanz oder Funktionsfähigkeit wieder getrennt werden können.”

Das wird man vorliegend zwar annehmen können. Ob das ansonsten aber so mit der Anfertigung nach Kundenspezifikation ausreicht, ist eine spannende Frage. Unabhängig davon haben die Gründer von “mymuesli” erst einmal soweit das Wichtigste richtig gemacht. Ich wünsche gutes Gelingen und den Kunden guten Appetit.

1 Comment

  • Am Anfang, als ich die Länge des Posts gesehen habe, bin ich schon erschrocken. Denn es sah so aus, als hätten wir vielleicht eine ganze Menge falsch gemacht. Mit dem Fazit kann ich aber ganz gut leben, :), danke für die Hinweise. Wir bemühen uns, in der Konsequenz bald alles richtig zu machen.
    (Sonst hätte ich ja gar nicht Jura studieren müssen…)

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