Thursday, March 20th, 2008...8:17 am
Auf der Suche nach dem perfekten Auftritt - auch “sonntagmorgen” scheitert knapp
Update: Till Achinger hat prompt reagiert. Die Datenschutzerklärung war wohl schon lange fertig, nur noch nicht implementiert, wie er mir mitgeteilt hat. Sie ist jetzt “live”. Und die von mir “angekreideten” Klauseln in den AGB sind verändert und damit verbessert worden. Wieder einmal Hut ab vor der schnellen Reaktion. Davon könnten sich viele Unternehmen eine Scheibe abschneiden.
Als ich das erste Mal vor ein paar Tagen mir “sonntagmorgen” angesehen habe, deren Konzept natürlich an mymuesli (zu denen ich mich ja auch schon einmal hier geäußert habe) erinnert, dachte ich bei grober Durchsicht der AGB, dass dies mal ein Beispiel dafür wäre, wie man es als Startup mit seiner Website ohne Fehler richtig macht - von Anfang an.
Heute wollte ich nun das Positivbeispiel in Abgrenzung zur Reihe “Vermeidbare Fehler” in einem Artikel beschreiben und siehe da….ich finde doch noch Fehler. Schade….aber auch nicht schlimm. Lässt sich ja alles beheben. Auch diese nachfolgenden Ausführungen stellen mal wieder nur meine persönliche Auffassung dar. Man mag juristisch durchaus andere Auffassungen vertreten:
“sonntagmorgen” bietet individuell zusammenstellbare Kaffeeröstmischungen (ist das Wort korrekt? Bin zwar Kaffeetrinker, aber nicht -kenner). Und ich finde die Seite kommt einfach charmant und mit einem richtigen Kaffeefeeling daher. Sehr angenehm und passende Optik. Dann noch ein einfaches und überschaubares Shopsystem.

Es werden nur die Kundendaten erhoben, die man für die Durchführung der Bestellung benötigt (vorbildlich), und die Kundendaten werden SSL-verschlüsselt übertragen.
Es fehlt leider mal wieder die nach § 13 Abs. 1 TMG erforderliche Datenschutzerklärung bzw. Hinweise zum Datenschutz, aber daran ist man ja inzwischen leider gewöhnt. [Das ist behoben worden.] Es wird auch Google Analytics verwendet, was in der EU aufgrund der leidigen IP-Adressen-Problematik und Google’s Handling damit derzeit rechtlich bedenklich ist. Aber Google Analytics ist ein absolut performantes und gutes Stats-Tool. Ich kann zumindest nachvollziehen, wenn man es einsetzt. Rechtlich dazu raten kann man jedoch leider nicht.
Die AGB von “sonntagmorgen” sind übersichtlich und wirken insgesamt angemessen. Hier und da wären IMHO juristisch exaktere Formulierungen möglich. Ich dachte zunächst - wie gesagt - dass ich keine erheblichen Fehler finde. Leider bin ich dann aber doch fündig geworden. Es gibt sogar zwei Fehler, einen in § 3 und den anderen in § 6 der AGB. [ist behoben, s.o.]
Wichtig ist der Fehler in § 6. Dort wird geregelt, dass die Versendung der Ware immer auf Gefahr des Käufers erfolgt (würde also der Kaffee beim Versand beschädigt werden, wäre das nicht im Verantwortungsbereich von “sonntagmorgen”). [ist behoben, s.o.] Das macht man häufig als Unternehmer gerne so, weil es natürlich Vorteile bringt. Allerdings funktioniert diese Regel nicht beim sog. Verbrauchsgüterkauf, also im B2C-Geschäft. Denn es ist in diesem Bereich gesetzlich ausgeschlossen, dass die Gefahr der Versendung auf den Verbraucher überwälzt wird. Die Anwendung des für Unternehmer günstigen § 447 BGB wird nämlich im B2C-Geschäft durch § 474 BGB unmöglich gemacht. Die Folge?
Die Klausel ist unwirksam. Gleiches dürfte für die Beanstandungsklausel in § 6 gelten. Im Ergebnis kippt meiner Meinung nach der gesamte § 6 in die Unwirksamkeit. [ist behoben, s.o.]
Gleiches gilt übrigens für einen Teil von § 3. Ähnliche Problematik, allerdings nicht so drastisch. “sonntagmorgen” möchte aus nachvollziehbaren Gründen den Erfüllungsort immer dahingehend bestimmen, dass dies der Sitz des Unternehmens ist. [ist behoben, s.o.] Funktioniert nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht beim Versendungskauf, da der Ort der Leistung (und damit der Erfüllungsort) in den Fällen der Ort des Schuldners (also Käufers) ist. Was ist die Folge? Die Klausel ist IMHO unwirksam. [ist behoben, s.o.]Leider gibt es da noch ein unschönes älteres Urteil des LG Bad Kreuznach (Urteil vom 13.11.2002, Az.: 3 O 202/02), das allerdings in der Literatur umstritten ist, aus der sich die Abmahnfähigkeit einer solchen Klausel ergeben würde. Sollte man daher vorsorglich fixen, auch wenn ich das Urteil für nicht überzeugend halte.
Ansonsten kann ich keine groben Fehler in den AGB von “sonntagmorgen” erkennen. Was das nicht vorhandene Rückgaberecht angeht, mag es sein, dass es zumindest bei den Fertigmischungen Probleme geben kann (s. dazu meinen Beitrag zu mymuesli, aus dem die Problematik klar wird), aber bei frisch gerösteten Kaffee wird man gut argumentieren können, dass das Widerrufs-/Rückgaberecht ausgeschlossen werden kann.
Und wenn ich ein etwas passionierterer Kaffeetrinker wäre, würde ich da sofort und ruhigen Gewissens bestellen. Ich finde die Website eben auch einfach sympathisch. Und den Blog auch. Also von dieser Seite viel Erfolg für Till und Tamer!
2 Comments
March 20th, 2008 at 11:26 am
Da schneiden wir ja gar nicht schlecht ab, aber ich bin gespannt, was Deine Kollegen noch finden. Wir haben uns die Kritik zu Herzen genommen und nachgelegt. Herzlichen Dank dafür!
Wenn ich ein wenig zurückverbessern darf: Deinem Blog würde ein Title-Tag gut tun, da freuen sich nicht nur die Tab-Messies, sondern auch Google.
Viele Grüße aus Münster
Till
March 20th, 2008 at 11:35 am
Ein Haar in der Suppe kann man immer finden, aber ihr seid ja auf einem guten Weg.
Ich hab das Title-Tag-Problem jetzt mal eben “gefixed”. Danke zurück!
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