Bei deutsche startups bin ich gestern über den Launch von ZLIO in Deutschland gestolpert. Bei meiner “üblichen” Durchsicht von AGB, Datenschutz etc. auf zlio.de ist mir schon gestern Abend negativ aufgefallen, dass ein Teil der Dokumente auf dem iPhone nicht angezeigt werden, da offenbar Flash (?!) für die Anzeige benötigt wird. Was für ein Unsinn und riskant dazu, da ein Teil der Verbraucherinformationen (z.B. Hinweise zum Bestehen oder Nichtbestehen von Widerrufsrechten) “in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise” erbracht werden und z.T. “unmittelbar erreichbar” sein müssen….und es gibt berechtigte Zweifel daran, dass man diese Anforderungen erfüllt, wenn man ein Flash-Plugin voraussetzt. Ich sehe auch beim besten Willen keinen Sinn darin, die Dokumente nicht im HTML-Format vorzusehen, da alle Formatierungen auch so dargestellt werden könnten.
Heute schaue ich mir die Seite dann noch mal auf dem Rechner an und komme aus dem Schmunzeln nicht ganz heraus. Wer bitte schön hat diese Nutzungsbedingungen gemacht? Okay….man muss natürlich berücksichtigen, dass auch ZLIO.de von der französischen ZLIO Media LLC betrieben wird und für den Dienst nach dem Herkunftslandprinzip erst einmal französisches Recht gilt. Allerdings ist unabhängig davon zwingend auch deutsches Verbraucherschutzrecht einzuhalten (vgl. § 3 Abs. 5 TMG). Und wie es häufig so ist, sind die rechtlichen Gepflogenheiten im Hinblick auf die Darstellung von Selbstverständlichkeiten häufig noch komplexer als in Deutschland. Die Lektüre der Nutzungsbedingungen ist meiner Meinung nach kaum zu ertragen. Laut lachen musste ich jedoch über den Datenschutz-Part in den Nutzungsbedingungen. Dort wird (Stand: 27.03.2008) das Mitglied höchst förmlich über seine Betroffenenrechte auf Auskunft, Berichtigung etc. informiert. Soweit so gut….allerdings macht ZLIO dann den Anfängerfehler im Datenschutzrecht schlechthin. Man verweist auf Paragraphen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (hier z.B. § 18 und § 20 BDSG), die nur für deutsche Behörden, nicht aber für Unternehmen gelten. Das kommt in der Praxis häufiger vor und ist immer peinlich, weil es zeigt, dass man es ganz besonders toll machen wollte, in dem man den User sogar auf die konkreten rechtlichen Regelungen hinweist, man gleichwohl aber für den Kenner deutlich zum Ausdruck bringt, dass man von (deutschem) Datenschutzrecht gar keine Ahnung hat.
Wichtig: der Nutzer hat durch diese Fehler keinen Nachteil. Es ist also kein schlimmer Fehler. Aber ist absolut vermeidbar und zeigt mal wieder, dass man beim Rollout von Webservices in andere Länder besser auch fachkundigen Rat vor Ort in Anspruch nimmt. Wobei ich nicht einmal ausschließen kann, dass ZLIO sich ggf. durch eine deutsche bzw. internationale Kanzlei hat beraten lassen. Datenschutzrecht ist aber eine absolute Nischenmaterie und wird auch von nicht allzuvielen Anwälten richtig beherrscht. Sofern ein deutscher Anwalt den Datenschutzpart in den ZLIO-Nutzungsbedingungen zu verantworten hat, dann kann dieser allerdings meiner Meinung nach kein Kenner der Materie sein.
Ich meine außerdem, dass ZLIO-Nutzern ein Widerrufsrecht zusteht, welches zwar ggf. nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB vorzeitig erlischt; gleichwohl müsste dann aber darauf hingewiesen werden.
Das Konzept von ZLIO mag gut und sicher auch erfolgreich sein. Daran möchte ich auch keinerlei Kritik üben. Aber der rechtliche “Rollout” ist verbesserungswürdig.
