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Arbeitsrecht

Arbeitnehmer sollten künftig lieber vor der Installation von Anonymisierungssoftware wie dem JAP beim Arbeitgeber um Zustimmung bitten. Das Bundesarbeitsgericht hat, wie die Zeitschrift JurPC heute meldet, am 12.01.2006 durch Urteil entschieden, dass einem Arbeitnehmer dann, wenn eine Dienstanweisung die Installation privater Software untersagt, grundsätzlich ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden kann. Unabhängig von dieser offensichtlichen Rechtsverletzung sei jedoch die Entscheidung über den Ausspruch einer Kündigung von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig.

Lange Rede, kurzer Sinn. Wenn es also – wie in vielen Unternehmen – eine entsprechende Dienst- oder Arbeitsanweisung oder z.B. eine Betriebsvereinbarung gibt, die die Installation privater Software verbietet, kann die Installation einer Anonymisierungssoftware (im konkreten Fall war es der JAP) einen Kündigungsgrund darstellen. Aber aufgepasst: für eine außerordentliche, also fristlose Kündigung wird der Verstoß gegen das Verbot der Installation von (privater) Software meist nicht ausreichen.

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, ist in rechtlicher Hinsicht interessant. Die Ausführungen zum Vorliegen eines Kündigungsgrundes bei einem Verstoß gegen die Installation einer Anonymiserungssoftware sind aber nichts grundlegend Neues. Ein Verstoß gegen eine entsprechende Dienstanweisung ist regelmäßig eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Ist die Pflichtverletzung schwerwiegend, kann ggf. ein Kündigungsgrund gegeben sein. Dies gilt auch in diesem Fall.

Das Urteil ist hier (PDF) im Volltext zu finden.

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