Posts categorized “IT-Recht”

yasni - die “Personensuchmaschine” - meine “2 Cents” zum Thema

Ich hatte schon einmal hier in der gebotenen Kürze über den Start von yasni, einer sog. Personensuchmaschine geschrieben. Ich muss zunächst darauf hinweisen, dass ich die yasni GmbH aus Frankfurt a.M. rechtlich berate und darüber hinaus auch externer Datenschutzbeauftragter der yasni GmbH bin. Meine Äußerungen hier stellen meine persönliche Meinung und nicht zwingend die Meinung der vertretungsberechtigten Personen der yasni GmbH dar. Dieser Beitrag ist schon seit langer Zeit geplant, um etwas zur Diskussion um sog. „Personensuchmaschinen“ und deren rechtlicher Zulässigkeit beizutragen. Und schließlich fragt sich vielleicht der eine oder andere auch, wieso gerade ich die Betreiber einer “Personensuchmaschine” rechtlich berate. More… »

Nicht erforderliche Daten in Formularfeldern

Auch die “Großen” machen Fehler. Das Thema hatten wir ja jüngst schon mal. Die Deutsche Telekom AG (DTAG) verfügt über eine ziemlich gute Datenschutzabteilung. Das mag der eine oder andere Verbraucher im Einzelfall anders sehen. Die dort arbeitenden Datenschutz-Juristen sind aber schon seit Jahren gut, wie ich finde und z.T. aus eigener Erfahrung (die allerdings schon ein paar Jahre her ist) bestätigen kann. Auch wenn T-Mobile nicht die DTAG ist, so besteht dennoch eine “Verbandelung”, was in dem gleich von mir geschilderten Fall dadurch bekräftigt wird, dass eine Werbung für das betreffende Produkt und die Seite mit den Formularfeldern auch auf den DTAG-Seiten zu finden ist. Also worum geht’s: Mein wohl nächstes Mobilfunktelefon, das iPhone, kommt ja bekanntlich am 9. November in Deutschland auf dem Markt und wird exklusiv von T-Mobile vertrieben.

Die nachfolgenden Ausführungen stellen meine persönliche Meinung dar und basieren auf dem Stand der betreffenden Seite vom 25.10.2007 (09:00 Uhr): More… »

Telemedicus Urteilsdatenbank

Nett….im Telemedicus-Blog wird über eine neue eigene Urteilsdatenbank informiert. Nett. Passend zum Medium werden im IT-Recht mittlerweile fast alle Entscheidungen zuerst online verfügbar gemacht. Die Telemedicus Urteilsdatenbank ist ein weiterer sinnvoller Service, der hoffentlich ausgebaut wird.

Andere Seiten, die IT-Rechtler regelmäßig besuchen dürften sind JurPC, die meiner Meinung nach allerdings technisch und hinsichtlich aktueller Urteile ins Hintertreffen gelangt sind. Derzeit beste Anlaufstelle ist aus meiner Sicht: MIR - Medien Internet und Recht. Für jeden IT-Rechtler ist der MIR-Feed ein “Must-Have” im RSS-Feedreader.

Müssen Startups einen Datenschutzbeauftragten haben?

Zunächst die typische Juristen-Antwort: Es kommt darauf an….

Die Startups sprießen derzeit ja förmlich aus dem Boden. Ein nicht unbedeutender Teil der neuen angeboten Webservices zielt auch darauf ab, personenbezogene Daten des Nutzers zu verarbeiten und zu nutzen (in rechtlicher Hinsicht ist schon die Speicherung auf dem Server des Startups eine “Verarbeitung”). Für jedes Startup gilt u.a. das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (neben ggf. bereichsspezifischen Rechtvorschriften wie dem Telemediengesetz etc.). Das BDSG gilt für alle nichtöffentlichen Stellen, also auch Unternehmen. Ausnahmen von der Anwendung des BDSG gibt es nur dann, wenn die personenbezogenen Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erhoben und verarbeitet werden. Dieser Ausnahmefall trifft für Startups aber eben nicht zu. Es wird ja in der Regel ein Dienst für Dritte angeboten.

Welche Folgen ergeben sich nun durch die Verpflichtung, das BDSG einzuhalten? Für einen nicht unbedeutenden Teil der Startups führt die Anwendung des BDSG dazu, dass die Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten besteht. Dies betrifft insbesondere die Startups, die z.B. sehr persönliche Daten von Nutzern oder ggf. sogar Dritten verarbeiten. Man denke da nur an die neuen Stammbaum-Webservices wie verwandt.de und FamilyOne oder auch paulsmama, bei denen Daten von Verwandschaftsverhältnissen des Nutzers und auch Dritten (die ggf. gar nichts davon wissen, dass ihre Daten dort gespeichert sind) gespeichert werden. Bei einem Teil dieser Daten wird es sich um sog. Daten handeln, die besondere Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen aufweisen (vgl. § 4d Abs. 5 BDSG). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Fragestellung, was passieren kann, wenn die Daten (z.B. durch einen Fehler im IT-System oder eine fehlerhafte Programmierung oder Absicherung) in die Hände (unbefugter) Dritter gelangen. Und bei familiären Daten wird man da schon ein entsprechendes Risiko annehmen müssen.

Dies hat die rechtliche Konsequenz, dass diese Unternehmen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen. Das mögen andere Juristen ggf. anders sein. Als Datenschutzrechtler bin ich jedoch der Auffassung, dass ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter in diesen Fällen bestellt werden muss. Und was ist mit den Anderen? More… »

“Social” Commerce - The Care Club - Nice Site mit kleinen rechtlichen Schwächen?

[Update]: The Care Club hat sehr schnell reagiert. Seht euch dazu bitten in den Comments den Beitrag von Jochen an.

Gerade bei “deutsche startups” über einen Eintrag zum Projekt “The Care Club” gelesen. Sehr interessantes Konzept für eine Zielgruppe, die nicht unbedingt jeden Cent umdrehen muss. Es werden diverse Produkte (Waren, Reisen etc.) angeboten, von denen bei jedem Vertragsschluss ein bestimmter angegebener Anteil vom Preis an eine karitative Organisation abgegeben wird. Der Besteller kann dabei sogar noch aus mehreren karitativen Organisationen auswählen, an die das Geld gehen soll.

The Care Club tritt dabei nur als Vermittler auf. Das eigentliche Vertragsverhältnis wird zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Anbieter der Waren oder Dienstleistungen geschlossen.

Das Konzept ist IMHO super und absolut zeitgemäß (böswillige Menschen nennen diese Konzepte modernen Ablasshandel). Außerdem ist die Seite mit einem sehr schönen Design ausgestattet, wie ich finde. More… »

Partnr ist online

Hey….es geht los. Partnr ist in der Beta-Phase angekommen (Meldung hier und hier). Ich drücke Oliver die Daumen.

Der Dienst spaltet die Gemüter. Einige halten es vielleicht für überflüssig, andere finden es gut. Ich halte mich aus den Diskussionen raus. Partnr ist auf jeden Fall mal ein Webservice, der nicht eine 1:1-Kopie aus den USA darstellt (soweit ich weiß). Eine neue Idee, die polarisiert. Ich bin gespannt, wie sich das entwickelt. Ich drücke Oliver die Daumen und hoffe auf weitere gute Zusammenarbeit. Ich unterstütze das Projekt im rechtlichen Bereich. Auch hier ist noch nicht alles fertig, wie man zum Teil auch sehen kann. Das wird mit Abschluss der Beta-Phase dann aber sicher fertig sein.

Telemediengesetz - Website-Check

Gestern habe ich mal stichprobenhaft die Web-Sites von mittelständischen IT-Unternehmen aus Norddeutschland hinsichtlich der Einhaltung von Anforderungen durch das seit dem 01.03.2007 geltenden Telemediengesetz in Augenschein genommen. Das Ergebnis war ziemlich ernüchternd. Ein nicht unerheblicher Teil der Unternehmen hält die Anforderungen nicht ein.

Aus gegebenem Anlass biete ich jetzt einen sog. Site-Check TMG an. Für 149,00 € netto zzgl. 19% USt. (Bruttoendpreis: 177,31 €) können ausschließlich Unternehmen ihre Web-Site im Hinblick auf die Einhaltung des TMG von mir prüfen lassen. Geld muss vorab überwiesen werden. Einen detaillierten Prüfbericht mit gefundenen Mängeln und konkreten Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschlägen gibt es binnen spätestens 10 Tagen per E-Mail.

Bei Interesse bitte unter sh (at) say-ho.com melden. Es wird dann umgehend ein PDF-Bestellformular übermittelt.

[Update]: Habe die Kommentarmöglichkeit für diesen Beitrag geschlossen. Zuviel Comment-Spam.

Berichterstattung Flensburger Tageblatt

In der heutigen Ausgabe des Flensburger Tageblattes ist ein Artikel von sh:z-Redakteur Holger Ohlsen zum Thema “Schmidtlein GbR” und “Rechtsanwalt Tank” mit dem Titel “Teurer Klick im ‘world wide web’” enthalten, in dem ich u.a. zitiert werde.

Als kleine Richtigstellung sei erwähnt, dass ich (noch) nicht Fachanwalt für IT-Recht bin, mich aber als Spezialist für IT-Recht bezeichnen darf. Sofern Geschädigte aufgrund des Artikels für Zwecke einer Mandatsübernahme, Kontakt mit mir aufnehmen wollen, möge man das bitte über meine Kanzlei tun (Tel. 0461/21353 oder per E-Mail an “hansen-oest (at) fischer-meissner-scholz.de).

FDP fordert (erneut) Überarbeitung der Musterwiderrufsbelehrung

Die FDP lässt nicht locker. Nachdem bereits vor kurzer Zeit eine entsprechende Kleine Anftrage der FDP von der Bundesregierung damit gekontert wurde, dass man keinen Bedarf für eine Überarbeitung der Musterwiderrufsbelehrung, die als Anlage 2 und 3 zur BGB-InfoV vom Gesetzgeber vorgesehen sind, sehen würde, hat die FDP nunmehr einen Antrag auf einen Beschluss des Bundestages dahingehend gestellt, dass die Musterbelehrungen der Anlagen zur BGB-InfoV unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung und Literatur geäußerten Kritik so zu ändern, dass diese mit den gesetzlichen Regelungen übereinstimmt. Der entsprechende Antrag findet sich hier (PDF).

Einmal Beifall klatschen bitte! Wäre ja schön, wenn es Wirklichkeit werden würde. Nur glauben mag man es nicht.

Zum Hintergrund: es gibt seit Monaten eine gravierende Unsicherheit für Unternehmer und Verbraucher, da nach Ansicht einiger Autoren in der rechtswisschenschaftlichen Literatur und nach Urteilen des LG Halle und LG Koblenz die Musterwiderrufsbelehrung “falsch” sei. Dabei besteht dann noch Uneinigkeit darüber, ob die Musterwiderrufsbelehrung als Anlage zur BGB-InfoV unwirksam oder nichtig sei.

Es ist für mich völlig unverständlich, dass die Bundesregierung hier nicht handelt. Unternehmer, die in guten Glauben, alles richtig zu machen, die Musterwiderrufsbelehrung als gesetzliche Vorlage zur Verbraucherinformation nutzen, um über das Widerrufs- oder Rückgaberecht zu belehren, können herbe Enttäuschungen erfahren. Es können sogar kostenträchtige Abmahnungen drohen. Umso unverständlicher war schon die damalige Ablehnung der Bundesregierung in ihrer Antwort (PDF) auf die Kleine Anfrage der FDP, in der es mehr oder weniger “plump” heißt, dass die Bundesregierung die Musterwiderrufsbelehrung für wirksam hält. Und dabei sollte die Kritik aus Rechtsprechung und Literatur doch mehr als nachvollziehbar sein.

Welcome Telemediengesetz!

Am heutigen Tage ist der neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag in Kraft getreten. Das würde noch nicht unbedingt viele interessieren. Was das Ganze für IT-Rechtler interessant macht, ist, dass nach Artikel 5 des “Gesetzes zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdiente”, das gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (PDF - nur Leseversion, ggf. nur für kurze Zeit), mit dem Inkrafttreten des neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages auch das Telemediengesetz (TMG) in Kraft tritt.

Also welcome TMG!