Posts categorized “IT-Recht”

BGH zu Forderungsabtretung und Datenschutz

Mehr dazu drüben im Kontor.

Jubii - Launch

Wie Oliver heute mitteilt, ist Jubii seit kurzem live gegangen. Oliver beschreibt auch das Konzept der Site kurz. Das Ganze sieht sehr schick und sehr “web2.0ish” aus. Der derzeitige Funktionsumfang ist noch nicht der Endstand.

Jubii soll ein neuartiges Kommunikationstool sein und bietet für begrenzte Zeit satte 10GB Speicherplatz. Das Konzept ist wirklich ansprechend, auch was Datenfreigaben für Freunde, Bekannte etc. anbelangt.

Die Web-Site muss in rechtlicher Hinsicht in der Ausbauphase für Europa dann noch etwas überarbeitet und an europäisches bzw. deutsches Recht angepasst werden. Aber das dürfte den Verantwortlichen ja auch klar sein. Ein kleineres Problem könnte sich vorliegend jedoch daraus ergeben, dass man meinen könnte, dass der Dienst von europäischen Unternehmen angeboten wird. Das “Problem” ergibt sich vorliegend daraus, dass es sich um eine Art von Lycos-Europe-Joint-Venture zu handeln scheint. Inhaber der Marke Jubii ist - ausweislich der WIPO-Trademark-Datenbank die Jubii A/S aus einer meiner Lieblingsstädte, nämlich Kopenhagen in Dänemark. Admin-C der Domain Jubii.com ist die Domain Registry Group aus den USA, die offenbar nur die Registrierung technisch vorgenommen hat. Technischer Ansprechpartner ist allerdings die Lycos Europe GmbH in Gütersloh. Das allein heißt noch nichts.

Es wird aus der derzeitgen Beta-Site jedoch nicht 100%ig klar, wer denn nun der Anbieter ist. Soll es die dort benannte Jubii LLC, also eine amerikanische Gesellschaft sein? Das ist nicht so ganz eindeutig. Wobei die Jubii LLC wohl auch mehr eine Briefkastenfirma zu sein scheint, wie die Google-Recherche ergibt. Tut aber alles letztlich auch nichts zur Sache, weil das Produkt derzeit nur auf den amerikanischen Markt abzielt. Man könnte jedoch meinen, dass das Ganze vielleicht doch eher ein Teledienst eines europäischen Unternehmens anzusehen ist (Lycos Europe?/Jubii AS). Sollte das Ganze als Teledienst von der Lycos Europe GmbH angesehen werden, so wäre die Seite wegen § 4 Abs. 1 Teledienstegesetz bzw. dem künftigen § 3 Abs. 1 Telemediengesetz an den deutschen Regelungen zu messen, und dann würde es ganz schön mau aussehen, da alle wesentlichen rechtlichen Vorgaben nicht eingehalten werden. Aber wie gesagt….das wäre schon ziemlich weit hergeholt. Das Ganze hier soll ja auch kein Bashing sein.

Bleibt zu hoffen, dass der Rollout für Europa bald kommt, damit man sich den Dienst einmal in Ruhe ansehen kann. Und @Oliver Wagner: bitte bis dahin auch für Safari anpassen, gell ;-)

Optisch ist das Ganze nach meinem Geschmack sehr gelungen.

Podcast zum Widerrufsrecht bei eBay

J!Cast, der Jura-Podcast von Laura Dierking beschäftigt sich in der neuen Folge mit dem Thema Widerrufsrechte bei eBay. Zu Gast sind diesmal die Rechtsanwälte Sascha Kremer und Christian Franz. Eine ordentliche Einführung in das Thema für Laien. Ersetzt nicht die anwaltliche Beratung im Einzelfall ;-) Das bezweckt der Podcast aber auch nicht.

Wer nicht weiß, worum es geht, und nicht mehrere Abmahnfälle pro Woche wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen bei eBay auf dem Tisch hat, dem sei dieser Podcast empfohlen.

RA Bahr zum Telemedienrecht

Der Kollege Martin Bahr hat dankenswerter Weise eine Seite zum neuen Telemediengesetz (”13 Fragen zum neuen Telemediengesetz“) online gebracht. Dort werden insbesondere die in der Presse bzw. Online-Medien derzeit grassierenden Falschmeldungen zu angeblich neuen datenschutzrechtlichen Pflichten etc. kommentiert. Und das mit einer erfrischenden Deutlichkeit bzgl. des entsprechenden Artikels im Heise-Ticker.

Via: Basic Thinking

Bundesarbeitsgericht zur unerlaubten Installation von Anonymisierungssoftware

Arbeitnehmer sollten künftig lieber vor der Installation von Anonymisierungssoftware wie dem JAP beim Arbeitgeber um Zustimmung bitten. Das Bundesarbeitsgericht hat, wie die Zeitschrift JurPC heute meldet, am 12.01.2006 durch Urteil entschieden, dass einem Arbeitnehmer dann, wenn eine Dienstanweisung die Installation privater Software untersagt, grundsätzlich ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden kann. Unabhängig von dieser offensichtlichen Rechtsverletzung sei jedoch die Entscheidung über den Ausspruch einer Kündigung von einer Interessenabwägung im Einzelfall abhängig.

Lange Rede, kurzer Sinn. Wenn es also - wie in vielen Unternehmen - eine entsprechende Dienst- oder Arbeitsanweisung oder z.B. eine Betriebsvereinbarung gibt, die die Installation privater Software verbietet, kann die Installation einer Anonymisierungssoftware (im konkreten Fall war es der JAP) einen Kündigungsgrund darstellen. Aber aufgepasst: für eine außerordentliche, also fristlose Kündigung wird der Verstoß gegen das Verbot der Installation von (privater) Software meist nicht ausreichen.

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, ist in rechtlicher Hinsicht interessant. Die Ausführungen zum Vorliegen eines Kündigungsgrundes bei einem Verstoß gegen die Installation einer Anonymiserungssoftware sind aber nichts grundlegend Neues. Ein Verstoß gegen eine entsprechende Dienstanweisung ist regelmäßig eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Ist die Pflichtverletzung schwerwiegend, kann ggf. ein Kündigungsgrund gegeben sein. Dies gilt auch in diesem Fall.

Das Urteil ist hier (PDF) im Volltext zu finden.