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Erdbeerlounge startet “offiziell”

Da habe ich gerade erst Anfang des Monats die “Erdbeerlounge” gefunden und darüber mit Erstaunen berichtet, da flattert auch schon gerade in diesen Minuten die Nachricht von der Gründerin der Erdbeerlounge an “Blogger” ins E-Mail-Postfach, in der mitgeteilt wird, dass die Erdbeerlounge nun offiziell startet. Hinter der Erdbeerlounge steckt unter anderem der Investor Holtzbrinck Ventures, was ich bisher nicht wusste. Nun gut….nach eigenen Angaben hat man bis zu 1000 User(innen) pro Tag in der Erdbeerlounge verzeichnen können. Nicht schlecht. Das erklärt die von mir in meinem 1. Bericht erwähnten Alexa-Zahlen.

Weitere Investoren Unterstützer sind nach eigenen Angaben Oliver Samwer, Michael Schwedtje (onvista.de), Stefan Morschhäuser (hotel.de), Oliver Jung und Lukasz Gadowski. Also die “üblichen Verdächtigen”.

Egal….was zählt ist der Erfolg. Erdbeerlounge scheint zumindest für ein gewisses Interesse zu sorgen, hat sich der Begriff doch in den Charts der Suchbegriffe in meiner Webserver-Statistik im oberen Drittel beständig festgesetzt.

Einen kleinen Einblick in die Erdbeerloung und zum Team findet man in diesem Video.

Wie man ein StartUp sympathisch startet….

zeigen - wie ich finde - gerade Sasha Berekoven und Andreas Moysig von vozoo. Während die Diskussion bei deutsche startups zur Aufmachung der Seite etwas durchwachsen ist, kann ich sagen, dass ich die Seite absolut sympathisch finde. Natürlich kann man es etwas “geheimniskrämerisch” nennen, wenn man nicht allzuviel zum Dienst verrät und stattdessen mehr zur Intention dahinter schreibt. Natürlich kann man es schlecht finden, dass nicht “Text”, sondern der Text in “Grafiken” dargestellt wird, weil das nicht in Suchmaschinen gefunden wird….aber wen interessiert das? Es ist nur eine Übergangsseite, es ist erstmal vollkommen egal, ob das in Suchmaschinen gefunden wird.

“Customer Support” macht vozoo zumindest schon mal gut, denn die Sasha hat sich in der Diskussion zum Blogartikel bei deutsche startups rechtzeitig und sympathisch eingeschaltet.

Ich wünsche vozoo viel Glück und viel Erfolg. BTW: vozoo sucht noch Investoren und sagt nach eigenen Angaben von sich:

Keine Angst. Wir sind zwar hungrig, aber beißen nicht ;)

Auf ihrem Blog gibt es auch schon ein paar Screenshots von vozoo zu sehen:

Und ich finde, es sieht ganz ordentlich aus.

Markenanmeldung ist nach eigenen Angaben im Gange. Eine Anmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt bisher aber noch nicht öffentlich registriert. Das kann aber manchmal auch ein wenig dauern.

vozoo steht auch vor rechtlichen Herausforderungen, denn alle, die sich im Bereich Auktionen/Shopping tummeln, dürfen die Besonderheiten des deutschen Fernabsatzrechts in allen Facetten kennenlernen. Ein leider immer noch sehr abmahnträchtiges Geschäft, wobei die Abmahnungen i.d.R. die User und nicht den Anbieter treffen.

Von meiner Seite aus jedenfalls “Daumen hoch” für die bisherige Unternehmenskommunikation. Und ja….ich würde wie einer der Kommentatoren bei deutsche startups auch befürworten, dass zumindest bzgl. der handelnden Personen etwas mehr Offenheit an den Tag gelegt werden würde. Ein XING-Profil (mit Foto) ist da gerne gesehen….oh ich sehe gerade, Andreas Moysig hat zumindest ein XING-Profil (wenn auch ohne Kontakte: Stand: 08.04.08, 06:54 Uhr). Immerhin….dann fehlt ja nur noch Sasha ;-)

Erdbeerlounge?

Lukasz twittert hier vor einiger Zeit etwas über “erdbeerlounge.de“. Noch nie gehört. Offenbar ein Projekt der umtriebigen Dr. Stephanie Staar von Netmoms. Auch wenn man Alexa-Charts ja nicht unbedingt trauen kann…..hat mich das Ergebnis hier doch etwas verwundert:

Wie machen die das? Habe ich etwas verpasst. Soviel Traffic in so kurzer Zeit? Wenn das stimmt….Hut ab!

Kann man aber als Mann nicht “legal” nachprüfen, was da passiert. Das Angebot richtet sich nur an Frauen! Gemein ;-)

Na ja…Stephanie Staar ist ja recht erfolgreich mit dem Aufbau von Communities, und wenn die Alexa-Zahlen stimmen, dann sind die Mädels offenbar recht klick-affin, was die Vermarktung über Werbung sinnvoll macht.

Aber was zum Teufel hat die Stephanie Staar nun noch mit “Mondmaedchen” vor? Dort werden zumindest laut Website fleißig Arbeitskräfte gesucht? Tja…wird aber wohl vielleicht wieder nur für Frauen sein?

Vielleicht kann hier mal jemand etas Licht ins Dunkel bringen?

Geschäftsführer als Datenschutzbeauftragte?

Auch wenn das Thema hier schon häufiger behandelt wurde (z.B hier m.w.N.), wollte ich doch aus “Stickyness”-Gründen mal wieder ein Beispiel bringen, bei dem ein Startup es gut meint und z.B. in der Datenschutzerklärung (schon mal positiv, dass es überhaupt eine gibt - ist ja auch nicht die Regel) angibt, wer Datenschutzbeauftragte des Unternehmens sind. So gibt Beeings minidienste.de in seiner Datenschutzerklärung, die ungünstigerweise nur im PDF-Format (Stand: 31.03.08) vorliegt (was trotz der Verbreitung des PDF-Standards ein Problem sein kann), folgende Information an:

Betrieblicher Beauftragter für den Datenschutz
Andreas Jakob, Daniel Stosch

Beim Datenschutzbeauftragten gilt jedoch eigentlich das “Highlander”-Prinzip: es kann nur Einen geben! Zwei Personen zu benennen, ist daher - sagen wir mal - etwas “unüblich”.

Unzulässig wird das Ganze dann jedoch, wenn man gleichzeitig folgende Informationen zur Firma und vor allem den Geschäfsführern in derselben Datenschutzerklärung ansieht:

Verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG:
Beeings Internet GmbH
Karl-Heine-Str. 99
04229 Leipzig

Geschäftsführer: 
Andreas Jakob, Daniel Stosch

Es ist nämlich als Fall der sog. verbotenen In-Sich-Kontrolle unzulässig, dass ein Geschäftsführer oder Mitglied der Geschäftsführung zugleich auch Datenschutzbeauftragter des Unternehmens ist. Es fehlt dem Geschäftsführer nämlich zumindest an der nach § 4f Abs. 2 BDSG erforderlichen Zuverlässigkeit, die in einem Fall einer solchen Interessenkollision nicht gegeben ist. So darf z.B. auch ein IT-Leiter nicht zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden.

Minidienste.de sollte vielleicht eher prüfen, ob überhaupt ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden muss (was allerdings schon in Anbetracht des Vorteils, dass die Meldepflichten für den Einsatz von automatisierten Verfahren bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Dtenschutz im Falle einer Bestellung eines Datenschutzbeauftragten entfallen, gut abgewogen werden sollte) oder eben - noch besser - eine andere Person oder einen externen Datenschutzbeauftragten bestellen. Wichtig: zum Datenschutzbeauftragten darf nur eine Person bestellt werde, die über die erforderliche Fachkunde verfügt. Die liegt ohne umfangreiche Schulung eher selten vor. Häufig bietet sich daher gerade für kleinere Unternehmen an, einen externen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, was auch nicht unbedingt teuer sein muss, wenn die IT und die Prozesse ansonsten gut aufgestellt sind.

[Update]: Hinzuweisen ist noch darauf, dass es sich hierbei um keinen Fehler handelt, der dazu führt, dass Nutzer einen Nachteil hätten. Auch abmahnfähig ist der Fehler nicht. 

[Update2]: Der Fehler ist behoben worden, soweit ich es sehen kann.

Wer hat bloß diese Nutzungsbedingungen gemacht? Zlio - bitte nachbessern

Bei deutsche startups bin ich gestern über den Launch von ZLIO in Deutschland gestolpert. Bei meiner “üblichen” Durchsicht von AGB, Datenschutz etc. auf zlio.de ist mir schon gestern Abend negativ aufgefallen, dass ein Teil der Dokumente auf dem iPhone nicht angezeigt werden, da offenbar Flash (?!) für die Anzeige benötigt wird. Was für ein Unsinn und riskant dazu, da ein Teil der Verbraucherinformationen (z.B. Hinweise zum Bestehen oder Nichtbestehen von Widerrufsrechten) “in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise” erbracht werden und z.T. “unmittelbar erreichbar” sein müssen….und es gibt berechtigte Zweifel daran, dass man diese Anforderungen erfüllt, wenn man ein Flash-Plugin voraussetzt. Ich sehe auch beim besten Willen keinen Sinn darin, die Dokumente nicht im HTML-Format vorzusehen, da alle Formatierungen auch so dargestellt werden könnten.

Heute schaue ich mir die Seite dann noch mal auf dem Rechner an und komme aus dem Schmunzeln nicht ganz heraus. Wer bitte schön hat diese Nutzungsbedingungen gemacht? Okay….man muss natürlich berücksichtigen, dass auch ZLIO.de von der französischen ZLIO Media LLC betrieben wird und für den Dienst nach dem Herkunftslandprinzip erst einmal französisches Recht gilt. Allerdings ist unabhängig davon zwingend auch deutsches Verbraucherschutzrecht einzuhalten (vgl. § 3 Abs. 5 TMG). Und wie es häufig so ist, sind die rechtlichen Gepflogenheiten im Hinblick auf die Darstellung von Selbstverständlichkeiten häufig noch komplexer als in Deutschland. Die Lektüre der Nutzungsbedingungen ist meiner Meinung nach kaum zu ertragen. Laut lachen musste ich jedoch über den Datenschutz-Part in den Nutzungsbedingungen. Dort wird (Stand: 27.03.2008) das Mitglied höchst förmlich über seine Betroffenenrechte auf Auskunft, Berichtigung etc. informiert. Soweit so gut….allerdings macht ZLIO dann den Anfängerfehler im Datenschutzrecht schlechthin. Man verweist auf Paragraphen im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (hier z.B. § 18 und § 20 BDSG), die nur für deutsche Behörden, nicht aber für Unternehmen gelten. Das kommt in der Praxis häufiger vor und ist immer peinlich, weil es zeigt, dass man es ganz besonders toll machen wollte, in dem man den User sogar auf die konkreten rechtlichen Regelungen hinweist, man gleichwohl aber für den Kenner deutlich zum Ausdruck bringt, dass man von (deutschem) Datenschutzrecht gar keine Ahnung hat.

Wichtig: der Nutzer hat durch diese Fehler keinen Nachteil. Es ist also kein schlimmer Fehler. Aber ist absolut vermeidbar und zeigt mal wieder, dass man beim Rollout von Webservices in andere Länder besser auch fachkundigen Rat vor Ort in Anspruch nimmt. Wobei ich nicht einmal ausschließen kann, dass ZLIO sich ggf. durch eine deutsche bzw. internationale Kanzlei hat beraten lassen. Datenschutzrecht ist aber eine absolute Nischenmaterie und wird auch von nicht allzuvielen Anwälten richtig beherrscht. Sofern ein deutscher Anwalt den Datenschutzpart in den ZLIO-Nutzungsbedingungen zu verantworten hat, dann kann dieser allerdings meiner Meinung nach kein Kenner der Materie sein.

Ich meine außerdem, dass ZLIO-Nutzern ein Widerrufsrecht zusteht, welches zwar ggf. nach § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB vorzeitig erlischt; gleichwohl müsste dann aber darauf hingewiesen werden.

Das Konzept von ZLIO mag gut und sicher auch erfolgreich sein. Daran möchte ich auch keinerlei Kritik üben. Aber der rechtliche “Rollout” ist verbesserungswürdig.

Auf der Suche nach dem perfekten Auftritt - auch “sonntagmorgen” scheitert knapp

Update: Till Achinger hat prompt reagiert. Die Datenschutzerklärung war wohl schon lange fertig, nur noch nicht implementiert, wie er mir mitgeteilt hat. Sie ist jetzt “live”. Und die von mir “angekreideten” Klauseln in den AGB sind verändert und damit verbessert worden. Wieder einmal Hut ab vor der schnellen Reaktion. Davon könnten sich viele Unternehmen eine Scheibe abschneiden.

Als ich das erste Mal vor ein paar Tagen mir “sonntagmorgen” angesehen habe, deren Konzept natürlich an mymuesli (zu denen ich mich ja auch schon einmal hier geäußert habe) erinnert, dachte ich bei grober Durchsicht der AGB, dass dies mal ein Beispiel dafür wäre, wie man es als Startup mit seiner Website ohne Fehler richtig macht - von Anfang an.

Heute wollte ich nun das Positivbeispiel in Abgrenzung zur Reihe “Vermeidbare Fehler” in einem Artikel beschreiben und siehe da….ich finde doch noch Fehler. Schade….aber auch nicht schlimm. Lässt sich ja alles beheben. Auch diese nachfolgenden Ausführungen stellen mal wieder nur meine persönliche Auffassung dar. Man mag juristisch durchaus andere Auffassungen vertreten:

“sonntagmorgen” bietet individuell zusammenstellbare Kaffeeröstmischungen (ist das Wort korrekt? Bin zwar Kaffeetrinker, aber nicht -kenner). Und ich finde die Seite kommt einfach charmant und mit einem richtigen Kaffeefeeling daher. Sehr angenehm und passende Optik. Dann noch ein einfaches und überschaubares Shopsystem.

Es werden nur die Kundendaten erhoben, die man für die Durchführung der Bestellung benötigt (vorbildlich), und die Kundendaten werden SSL-verschlüsselt übertragen.

Es fehlt leider mal wieder die nach § 13 Abs. 1 TMG erforderliche Datenschutzerklärung bzw. Hinweise zum Datenschutz, aber daran ist man ja inzwischen leider gewöhnt. [Das ist behoben worden.] Es wird auch Google Analytics verwendet, was in der EU aufgrund der leidigen IP-Adressen-Problematik und Google’s Handling damit derzeit rechtlich bedenklich ist. Aber Google Analytics ist ein absolut performantes und gutes Stats-Tool. Ich kann zumindest nachvollziehen, wenn man es einsetzt. Rechtlich dazu raten kann man jedoch leider nicht.

Die AGB von “sonntagmorgen” sind übersichtlich und wirken insgesamt angemessen. Hier und da wären IMHO juristisch exaktere Formulierungen möglich. Ich dachte zunächst - wie gesagt - dass ich keine erheblichen Fehler finde. Leider bin ich dann aber doch fündig geworden. Es gibt sogar zwei Fehler, einen in § 3 und den anderen in § 6 der AGB. [ist behoben, s.o.]

Wichtig ist der Fehler in § 6. Dort wird geregelt, dass die Versendung der Ware immer auf Gefahr des Käufers erfolgt (würde also der Kaffee beim Versand beschädigt werden, wäre das nicht im Verantwortungsbereich von “sonntagmorgen”). [ist behoben, s.o.]
Das macht man häufig als Unternehmer gerne so, weil es natürlich Vorteile bringt. Allerdings funktioniert diese Regel nicht beim sog. Verbrauchsgüterkauf, also im B2C-Geschäft. Denn es ist in diesem Bereich gesetzlich ausgeschlossen, dass die Gefahr der Versendung auf den Verbraucher überwälzt wird. Die Anwendung des für Unternehmer günstigen § 447 BGB wird nämlich im B2C-Geschäft durch § 474 BGB unmöglich gemacht. Die Folge? Die Klausel ist unwirksam. Gleiches dürfte für die Beanstandungsklausel in § 6 gelten. Im Ergebnis kippt meiner Meinung nach der gesamte § 6 in die Unwirksamkeit. [ist behoben, s.o.]

Gleiches gilt übrigens für einen Teil von § 3. Ähnliche Problematik, allerdings nicht so drastisch. “sonntagmorgen” möchte aus nachvollziehbaren Gründen den Erfüllungsort immer dahingehend bestimmen, dass dies der Sitz des Unternehmens ist. [ist behoben, s.o.] Funktioniert nach der Rechtsprechung des BGH aber nicht beim Versendungskauf, da der Ort der Leistung (und damit der Erfüllungsort) in den Fällen der Ort des Schuldners (also Käufers) ist. Was ist die Folge? Die Klausel ist IMHO unwirksam. [ist behoben, s.o.]
Leider gibt es da noch ein unschönes älteres Urteil des LG Bad Kreuznach (Urteil vom 13.11.2002, Az.: 3 O 202/02), das allerdings in der Literatur umstritten ist, aus der sich die Abmahnfähigkeit einer solchen Klausel ergeben würde. Sollte man daher vorsorglich fixen, auch wenn ich das Urteil für nicht überzeugend halte.

Ansonsten kann ich keine groben Fehler in den AGB von “sonntagmorgen” erkennen. Was das nicht vorhandene Rückgaberecht angeht, mag es sein, dass es zumindest bei den Fertigmischungen Probleme geben kann (s. dazu meinen Beitrag zu mymuesli, aus dem die Problematik klar wird), aber bei frisch gerösteten Kaffee wird man gut argumentieren können, dass das Widerrufs-/Rückgaberecht ausgeschlossen werden kann.

Und wenn ich ein etwas passionierterer Kaffeetrinker wäre, würde ich da sofort und ruhigen Gewissens bestellen. Ich finde die Website eben auch einfach sympathisch. Und den Blog auch. Also von dieser Seite viel Erfolg für Till und Tamer!

Shopito wagt den frühen Start - vielleicht zu früh?

Update2: Die kritischen Probleme sind in bemerkenswerter Geschwindigkeit von Shopito behoben worden. Lob von dieser Seite! So wird dann aus “vermeidbaren Fehlern” binnen weniger Stunden ein ordentliches Resultat. So muss es sein. An kleinen Schrauben kann und sollte man noch drehen, aber das Wesentliche stimmt jetzt. Die verbleibenden Kleinigkeiten kann man beizeiten in Ruhe beheben.

Update: die festgestellten “Probleme” sind z.T. jetzt schon behoben. Am Rest arbeitet man nach eigenen Angaben.

Exiting Commerce berichtet über den Start von Shopito, einem Schmuck-Snäppchen-Shop, der nach dem “Woot-Prinzip” - also vereinfacht formuliert: jeden Tag wird nur ein Produkt zu einem besonderen Preis verkauft -  funktioniert. Da ich gebeten wurde, die Reihe “Vermeidbare Fehler” beizeiten mal wieder fortzuführen, musste jetzt leider Shopito dafür herhalten (Sorry). Auch dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung von mir dar. Bekanntlich gibt es gerade im juristischen Bereich eine beachtliche Meinungsvielfalt bei konkreten Fragestellungen:

Was alle Anbieter beachten müssen, die nach dem Woot-Prinzip verkaufen, ist zunächst die wettbewerbsrechtliche Vorgabe, dass die Ware, die angeboten wird, auch tatsächlich verfügbar und vor allem auch im Verhältnis zur erwarteten Nachfrage angemessenen Menge verfügbar ist (vgl. § 5 Abs. 5 UWG). Ob Shopito das einhält, kann ich naturgemäß nicht beurteilen.

Kritisiert wurde Shopito aufgrund des eingesetzten Shop-Systems Magento Commerce, das sich derzeit noch in der Beta-Phase befindet und nach Meinung einiger Personen noch nicht “reif” für den Live-Betrieb ist. Beim Umgang mit Kundendaten ist ja besondere Obacht geboten. Begründete erhebliche Zweifel am Einsatz von Magento Commerce kann ich jedoch nicht erkennen. Von daher kann ich diesen Punkt nicht kritisieren.

Was man kritisieren kann und weswegen der Shopito-Betreiber bereits Abhilfe versprochen hat, ist, dass Kundendaten im Registrierungsprozess nicht SSL-verschlüsselt übertragen werden. Auch das ist bei den vielen Beta-Shopseiten, die so im Netz hochbloppen, nicht mehr unüblich, ist aber IMHO ein einfaches No-Go! Ein SSL-Zertifikat gibt es für 150 € im Jahr. Günstiger kriege ich ggf. sogar ein Shared-Zertifikat, das ja notfalls auch noch ausreicht. Wer die Kosten für das SSL-Zertifikat mit dem Shop nicht erwirtschaften kann, soll den Shop nicht aufmachen.

Beim ersten Anblick fand ich, dass die Seite vielleicht noch etwas “stilvoller” hätte gestaltet werden können, aber das ist Geschmackssache. Der Gesamteindruck ist aber eigentlich “okay”. Ein erster Blick zeigt, dass es mal wieder an der nach § 13 Abs. 1 TMG erforderlichen Datenschutzerklärung bzw. Hinweisen zum Datenschutz fehlt. Gut…auch das wird von vielen als Kavaliersdelikt gesehen und es stellt in dieser Form zumindest keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar. Ist jedenfalls kein Drama.

Zumindest gibt es ein Impressum, dass die erforderlichen Informationen für eine Anbieterkennzeichnung zur Verfügung stellt. Das reicht aus, um die Anforderungen an § 5 TMG zu erfüllen, wobei es richtigerweise nicht “Inhaber” einer GbR, sondern vertretungsberechtigter Gesellschafter heißen müsste. Aber das ist eine Bagatelle. [ist behoben]

Ferner wird auch im Footer der Seite ein Link zu AGB bereit gestellt, die ich mir angesehen habe. Die sind meiner Vermutung nach irgendwo abgeschrieben und ggf. angepasst worden, was ja üblich (aber eben nicht unbedingt zu empfehlen ist) ist, aber nicht immer etwas Schlechtes sein muss. Die AGB sind jedoch aus Sicht von Shopito optimierungsfähig. Man hätte hier noch Einiges eleganter regeln können. Auch macht es keinen unbedingt guten Eindruck, wenn man im Kapitel Datenschutz Rechtsnormen angibt, die man einhält, die es gar nicht mehr gibt (”TDDSG”- ich sage nur “TDDSG is dead.”).

Im nächsten Schritt habe ich mir den Bestellablauf angesehen. Ich muss mich für die Bestellung als Kunde registrieren. Das ist üblich (wenn auch nicht zwingend, wie andere E-Commerce-Anbieter erfolgreich zeigen) und völlig in Ordnung. Ach nochwas: Ich würde aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 04.10.2007, Az.: I ZR 143/04) jedoch bei der Produktdarstellung auf der Startseite dazu raten, etwas deutlicher auf Versandkosten hinzuweisen. Der Sternhinweis mag noch okay sein, aber der Hinweis selbst ist vielleicht etwas klein [ist mittlerweile behoben]. Der BGH macht die Entscheidung, ob die Ausgestaltung den Vorgaben der PreisangabenVO entspricht, vom Einzelfall abhängig. Und hier ist Vorsicht sicher die Mutter der Porzellankiste, da es ein Abmahnrisiko darstellt.

Die Kundenregistrierung ist technisch zwar schön “ajaxy”, datenschutzrechtlich aber leider suboptimal, um es einmal schmeichelhaft auszudrücken. Es werden Pflichtfelder gefordert, deren Erforderlichkeit für die Vertragsdurchführung überhaupt nicht erkennbar ist. Wofür muss ich eine Telefonnummer angeben? Warum muss ich ein Bundesland angeben?

Nun gut….was soll’s - weiter im Programm. Versandkosten, die derzeit immer “flat” 5,90 € betragen (zumindest für Versand in Deutschland) werden bestätigt, und dann kommt der Abschlussscreen mit der Zusammenstellung und dem Button “Bestellung bestätigen”. Ooops!!! Im gesamten Bestellprozess gibt es keinen Hinweis zum Widerrufsrecht? [Das Problem ist behoben worden.]

Dem Kunden steht ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nach § 312 d BGB zu, da es sich zweifelsohne um einen Fernabsatzvertrag handelt. Selbst wenn, was hier nicht der Fall ist, kein Widerrufsrecht bestehen würde, müsste nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 der BGB-InfoV auf diesen Umstand hingewiesen werden. Die Unterrichtung über das Widerrufs-/Rückgaberecht muss zudem rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlichen Weise erfolgen. Tut das Shopito derzeit (Stand: 19.03.08, 06:17 Uhr)? Nein - nicht in der nach der Rechtsprechung geforderten Weise.

Man muss Shopito eingestehen, dass sie das Widerrufsrecht nicht vergessen haben. Denn in den FAQ wird darauf hingewiesen:

Wie sieht es bei Euch mit Service aus (Gewährleistung, Garantie, Rücknahme, Versandversicherung etc.)?

Selbstverständlich haben Sie bei SHOPITO das Recht, ihre auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von einem Monat zu widerrufen. Einfach die unbenutzte Ware an uns zurücksenden. Der Betrag wird dann umgehend zurückerstattet. Näheres entnehmen Sie bitte unserer Belehrung über das Widerrufsrecht Selbstverständlich erhalten Sie 2 Jahre Gewährleistung auf unsere Produkte. Wir versenden unsere Schmuck Schnäppchen ausschließlich versichert.

Die dort angekündigte Belehrung über das Widerrufsrecht fehlte aber zum Zeitpunkt meiner “Inaugenscheinnahme”. Der Link führte zum Impressum und dort war keine Widerrufsbelehrung enthalten. [Das Problem ist behoben worden.]

Das Ganze hätte aber auch nicht ausgereicht, um den Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufs-/Rückgaberecht zu belehren. [Das Problem ist behoben worden.]

Und was ist das Ergebnis? Ein solch fehlende bzw. fehlerhafte Belehrung über das Widerrufs-/Rückgaberecht ist eine Verletzung verbraucherschützender Normen und als solche eine Verletzung von §§ 3, 4 UWG und als Wettbewerbsverstoß kostenpflichtig abmahnbar. [Das Problem ist behoben worden.]

Also liebe Shopping-Anbieter…..man sollte besser vor dem Start, insbesondere, wenn von diesem öffentlich in prominenten Blogs wie Exiting Commerce berichtet wird, rechtlich prüfen lassen, ob zumindest die Grundanforderungen in rechtlicher Hinsicht eingehalten sind. Das biete ich z.B. im Zusammenhang mit meinem Beratungspaket “Quick” (mehr Info: SAY-HO! / PDF / Blogbeitrag), das wohl für jeden Gründer noch “erschwinglich” sein dürfte.

Wer seinen Shop, seine AGB etc. optimal an seine Bedürfnisse ausgerichtet haben möchte (z.B. muss man bei entsprechender AGB-Gestaltung und angepassten technischen Bestellabläufen, nicht zwingend 1 Monat Widerrufsfrist anbieten, sondern kann die Widerrufsfrist auf 14 Tage beschränken.), bekommt diese rechtliche Beratung mit meinem Beratungspaket “Start” (mehr Info: SAY-HO! / PDF / Blogbeitrag).

Ich wünschen den Jungs (und ggf. natürlich auch Mädels) von Shopito dennoch viel Erfolg bei dem Live-Shopping-Experiment. Die gröbsten Fehler können ja ohne viel Aufwand schnell behoben werden, und dann ist Shopito schnell eine runde Sache!

FamSpam - Familienkommunikation 2.0

Chis Wanstrath und PJ Hyett von ErrFree (Blog) sind Rails-Developer (wurden jüngst auch im Ruby on Rails Podcast gecovert). Im Dezember haben die beiden einen Webservice für Familien gestartet: FamSpam

FamSpam soll die Kommunikation in Familien vereinfachen, in dem auf einfache Weise Nachrichten, Diskussionen, Fotos etc. miteinander kommuniziert werden können. Für bis zu 4 Familienmitglieder ist der Dienst kostenlos, sofern nicht mehr als 10MB Speicherplatz (z.B. für Fotos) gebraucht werden. Wenn mehr Familienmitglieder oder Speicherplatz gebraucht wird, müssen nach einer kostenlosen 30-Tage-Testphase Paket gebucht werden, die ab 12 $ beginnen. Ich bin mir nicht sicher, ob Familien in dem Dienst einen solchen Mehrwert sehen, dass sie bereit sind, dafür entsprechende Beträge zu zahlen. Aber wer weiß….

Was man den ErrFree-Jungs lassen muss, ist, dass es schön gestaltete Seite ist, zudem sehr funktional und einfach simpel. Die einfache Bedienung mag dann vielleicht auch das Killer-Feature sein, denn Hauptaugenmerk bei der Entwicklung war, dass selbst die Moms der beiden Entwickler den Dienst ohne Einweisung nutzen können sollten. Entsprechend einfach ist dann auch das User-Interface gestaltet.

Nach meiner bescheidenen Meinung nur eine Frage der Zeit, bis der Dienst auch in DE “geklont” wird.

Sehr schön ist, dass diverse Screen-Cast-Videos auf der Seite gibt, die die Funktionen des Dienstes kurz darstellen. Noch besser ist, dass man den Dienst in einem “Demo”-Mode ansehen kann, also einer “virtuellen” Familie. Wen das interessiert, findet hier die “Demo“.

“Home-Story” mit Plazes-Gründer Felix Petersen

Eines meiner derzeitigen Lieblings-Blogs ist “theNEXTweb” aus den Niederlanden. Viele frische Ideen und gute Berichterstattung. Die neueste Idee sind Videos von Gründern in einer Art “Home-Story”. Vorbild ist nach eigenen Angaben MTV Cribs. Zusammen mit Xolo.tv ist jetzt die erste Home-Story mit Plazes-Gründer Felix Petersen erschienen. Frisch gemacht und nett anzusehen. Der Beitrag zur 1. Story ist hier zu finden. Wer als Gründer aus dem Web-Bereich ebenfalls Interesse an einer solchen Home-Story hat, kann sich bei Patrick de Laive von theNEXTweb melden. Kontaktadresse findet ihr im Blogbeitrag von theNEXTweb.

Und hier das Video:

Ryan Carson - How to build a web start-up

Ryan Carson hat sein neue Kreidetafel jetzt u.a. auch als Grundlage seines neuen Tutorials “How to build a web start-up” genutzt ;-) Das Video enthält nichts wirklich Neues, ist also kein Must-See oder Should-See. Wer sowas gerne sieht, wird es vielleicht interessant finden.

Part 1: